ZieleKonzeptMitgliedschaftVorstandSatzung

§1 Name/Sitz/Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "KulturKnick e.V." und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Er hat seinen Sitz in Fintel. Das Gründungsjahr ist 2007.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck
Der Zweck des Vereins dient als Forum zur Förderung der Allgemeinheit. Er dient der Förderung und Durchführung von Kunst- und Kulturprojekten, Bildung und Integration der Bewohner des ländlichen Raumes und auch überregionalem Publikum. Ebenso der Sparten übergreifenden Förderung für Künstler und Künstlergruppen, zur Begegnung und Kooperation zwischen den Beteiligten.
Der Satzungszweck wird verwirklicht, durch die Durchführung kultureller Veranstaltungen, z.B. in Form von Ausstellungen, Work-Shops, Arbeitsgemeinschaften, Weiterbildungskursen und das zur Verfügung stellen von öffentlichem Raum. Außerdem besteht die Möglichkeit zur Präsentation, der durch Fördermaßnahmen unterstützen Projekte.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts `Steuerbegünstigte Zwecke` §52 der Abgabenverordnung.

§3 Vereinsorgane und Verfahren
Vereinsorgane sind: 1.Mitgliederversammlung 2.Vorstand
Der Vorstand hat das Recht zu delegieren. Das heißt Mitglieder können nach schriftlicher Absprache des Vorstandes, Projekte im Sinne des Vereins organisieren, ohne das eine Mitgliederversammlung einberufen werden muss.
Änderungen der Satzung und des Konzeptes müssen bei der Mitgliederversammlung mit einer Ÿ Mehrheit entschieden werden. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden.
Die Beschlüsse bei einer Mitgliederversammlung werden im Protokoll schriftlich dokumentiert.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Ãœber die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift enthalten.
Mitglieder entrichten Jahresbeiträge.
Die Höhe und Staffelung des Mitgliederbeitrages legt die Mitgliederversammlung fest.

§5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) Durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Jahres, mit 6 Wochen Kündigungsfrist.
b) Durch Ausschluss aus dem Verein; der durch Abstimmung in der Mitgliederversammlung
mit einer Ÿ Mehrheit entschieden wird.
c) Durch Auflösung des Vereins.
d) Durch den Tod.

§6 Vorstand
Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern ohne besondere Ämterbezeichnung, die Vereinsmitglieder sein müssen. Jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Er wird in der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Die Mitglisderversammlung muß mindestens einmal im Jahr schriftlich und mit Frist von zwei Wochen einberufen werden. Der Vorstand lädt zwei Wochen im vorraus unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zur Mitgliederversammlung ein. Das Protokoll der Vereinssitzung ist von einem Vorstandsmitglied anzufertigen und zu unterzeichnen. Der/die Kassenführer/in legt einmal im Jahr einen Bericht vor.

§7 Vermögen des Vereins
Die Überschüsse der Vereinskasse, sowie die sonst vorhandenen Vermögensbestände, sind Eigentum des Vereins. Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Anspruch, auch auf bereits entrichtete Beiträge, hieran nicht zu.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Fintel, in 27389 Fintel zu. Das Vereinsvermögen darf dabei nur ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereinszwecks im Bereich der Kulturarbeit mit Kindern, Jugendlichen und/oder Menschen mit Behinderung verwendet werden.

§8 Veröffentlichungen
Die Veröffentlichungen des Vereins erfolgen nur im elektronischen Bundesanzeiger.